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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Profitseiten (Walter & Siegel GbR)
Geltungsbereich
Für alle Verträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen Profitseiten, Walter & Siegel GbR, Berliner Str. 29, 13189 Berlin (nachfolgend „Profitseiten“ oder „wir“) und dem Empfänger der Leistung (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, die Leistungen ausschließlich für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Anspruch zu nehmen.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen. Regelungen im Angebot oder im Einzelvertrag gehen diesen AGB vor.

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragstyp
1.1 Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot bzw. Einzelvertrag konkret bezeichneten Leistungen.
1.2 Sämtliche Leistungen von Profitseiten – insbesondere Beratung, Konzeption, Strategie, Kampagnenplanung und -management, Social Recruiting, Social Media Marketing, Performance Marketing, Content-, Foto- und Videoproduktion, Webdesign, Programmierung sowie Schulungen – werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Geschuldet ist die fachgerechte, sorgfältige Tätigkeit nach dem Stand der Branche, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Dies gilt auch, soweit im Rahmen der Tätigkeit Arbeitsergebnisse (z. B. Entwürfe, Texte, Videos, Anzeigen, Webseiten) entstehen; diese sind Ergebnisse der Dienstleistung und werden nicht als Werk geschuldet.
1.3 Werkvertragliche Vorschriften, insbesondere §§ 631 ff. BGB (Abnahme, Mängelgewährleistung, freies Kündigungsrecht nach § 648 BGB), finden keine Anwendung, es sei denn, im Angebot ist eine Leistung ausdrücklich als „Werkleistung“ bezeichnet. Nur für eine solche ausdrücklich vereinbarte Werkleistung gilt § 7 Abs. 6 (Abnahme).
1.4 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – etwa Reichweiten, Klickzahlen, Bewerbungen, Leads, Einstellungen, Aufträge, Umsätze, ROI oder ROAS – wird nicht geschuldet. Etwas anderes gilt nur, wenn im Angebot ausdrücklich eine Garantie nach § 6 vereinbart ist; diese gilt ausschließlich unter den dort genannten Voraussetzungen.
1.5 Wir sind berechtigt, uns zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen, freier Mitarbeiter und Subunternehmer zu bedienen.
1.6 Leistungen und Produkte Dritter – insbesondere Hosting, Domains, Lizenzen, Plugins, Stockmaterial, Tools, Werbeplattformen, SEO- oder Übersetzungsdienste – sind nicht Vertragsbestandteil und vom Kunden auf eigene Rechnung zu beauftragen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Richten wir im Auftrag des Kunden Konten oder Pakete bei Drittanbietern ein, handeln wir ausschließlich als technischer Unterstützer; der Vertrag kommt allein zwischen Kunde und Drittanbieter zustande. Für Verfügbarkeit, Sicherheit, Laufzeit, Preise und Inhalte solcher Drittverträge übernehmen wir keine Verantwortung.
1.7 Werbe- und Social-Media-Plattformen (z. B. Meta, Google, TikTok, LinkedIn) unterliegen deren eigenen Richtlinien und technischen Vorgaben, auf die wir keinen Einfluss haben. Ablehnungen oder Einschränkungen von Anzeigen, Sperrungen von Konten, Änderungen an Algorithmen, Reichweiten, Formaten oder Preisen sowie Ausfälle der Plattformen liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs. Sperrungen, die auf Umstände aus der Sphäre des Kunden zurückgehen (insbesondere fehlende oder abgelehnte Zahlungsmittel, Richtlinienverstöße durch Inhalte oder Angaben des Kunden, nicht erteilte Zugriffsrechte), verlängern die Laufzeit nicht und berühren den Vergütungsanspruch nicht.
1.8 Je Leistungsabschnitt (z. B. Skript, Rohschnitt, Anzeigen-Set, Landingpage-Entwurf) ist eine Feedback- bzw. Korrekturschleife ohne zusätzliche Vergütung enthalten. Der Kunde fasst sämtliche Änderungswünsche zu dem jeweiligen Abschnitt vollständig, konkret und strukturiert in einem Dokument zusammen. Änderungswünsche müssen eindeutig benannt und nachvollziehbar beschrieben sein (z. B. „Überschrift auf Seite 1 größer“); pauschale Hinweise wie „gefällt mir nicht“ genügen nicht. Darüber hinausgehende Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungen sind Mehrleistungen und werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz oder nach gesonderter Vereinbarung vergütet.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsänderungen
2.1 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von Profitseiten mit konkret bezeichneten Leistungen annimmt. Die Annahme kann schriftlich, in Textform (z. B. E-Mail, Angebotsportal, Messenger) oder dadurch erfolgen, dass der Kunde Leistungen abruft, Zugänge bereitstellt, Termine (z. B. Drehtag) wahrnimmt oder eine Rechnung bezahlt. Maßgeblich für den Vertragsschluss ist der Tag der Annahme.
2.2 Angebote sind – soweit nicht anders angegeben – 14 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Angebots für beide Parteien verbindlich zustande; einer gesonderten Bestätigung durch uns bedarf es nicht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, das wir annehmen können.
2.3 Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zum vereinbarten Leistungsumfang sind in Textform mitzuteilen. Ist absehbar, dass sich Termine verschieben oder der Aufwand steigt, erstellen wir ein Ergänzungsangebot. Änderungen werden erst Vertragsbestandteil, wenn der Kunde das Ergänzungsangebot in Textform bestätigt hat. Betroffene Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.
2.4 Reduzierungen des Leistungsumfangs während der Laufzeit sind nur mit unserer Zustimmung möglich und lassen den Vergütungsanspruch unberührt.

§ 3 Vergütung, Werbebudget, Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Wir haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, insbesondere für Leistungen Dritter, Reise- und Übernachtungskosten sowie verauslagte Mediabudgets.
3.3 Das Werbebudget für Anzeigen auf Meta, Google, TikTok oder anderen Plattformen ist nicht Teil der Vergütung und vom Kunden zusätzlich zu tragen. Der Kunde hinterlegt im Werbekonto ein gültiges, ausreichend gedecktes Zahlungsmittel und hält dieses während der gesamten Laufzeit funktionsfähig. Das für die Kampagne erforderliche Mindestwerbebudget wird dem Kunden im Vorgespräch und im Beratungsgespräch mitgeteilt; der Kunde bestätigt, hierüber informiert worden zu sein. Nennt das Angebot keinen Betrag, beträgt das Mindestwerbebudget 1.000 € netto pro Kampagnen- bzw. Betreuungsmonat. Verauslagen wir Werbebudget ausnahmsweise selbst, wird es zuzüglich einer Handling-Pauschale von 10 % weiterberechnet und ist sofort fällig.
3.4 Die Abrechnung erfolgt gemäß Angebot. Laufende Vergütungen sind, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus fällig; einmalige Vergütungen (z. B. Setup, Drehtag) mit Vertragsschluss. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.5 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Für die Dauer des Verzugs sind wir berechtigt, unsere Leistungen einzustellen oder zu pausieren, Kampagnen abzuschalten und Zugänge zu sperren. Die Laufzeit läuft in dieser Zeit weiter; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Gerät der Kunde mit zwei Raten oder mit einem Betrag von mehr als 30 Tagen in Verzug, können wir die Vergütung für die gesamte restliche Laufzeit sofort fällig stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3.6 Alle Leistungen im Rahmen eines Mediadays bzw. Drehtages – insbesondere Foto- und Videoproduktion, Location-Shooting, Rohschnitt, Feinschnitt, Tonmischung, Color-Grading, Formatoptimierung, Plattformintegration – werden pauschal mit 1.500 € netto bewertet. Dieser Betrag ist mit Durchführung des Drehtages verdient und von sämtlichen Erstattungs-, Garantie- oder Rückabwicklungsregelungen ausgenommen, auch wenn diese ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurden.
3.7 Wünscht der Kunde eine Pausierung der Leistungen (z. B. Urlaub, Betriebsferien, Auftragslage), verlängert dies die Laufzeit nicht und berührt den Vergütungsanspruch nicht. Eine Verschiebung der Laufzeit ist nur durch Vereinbarung in Textform möglich und auf einmalig maximal vier Wochen beschränkt.

§ 4 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
4.1 Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Angebot (Mindestlaufzeit). Sie beginnt mit Vertragsschluss (§ 2.1), nicht erst mit dem Start der Kampagne, dem Drehtag oder der ersten Veröffentlichung. Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden beruhen, verschieben den Laufzeitbeginn und das Laufzeitende nicht.
4.2 Ist keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar.
4.3 Kontingentverträge. Bei Social Recruiting und Neukundengewinnung über Werbeanzeigen kann statt einer festen Laufzeit ein Kontingent an Betreuungsmonaten vereinbart werden (z. B. drei Betreuungsmonate). Ein Betreuungsmonat umfasst die laufende Kampagnenbetreuung für 30 Tage. Der Kunde ruft die Betreuungsmonate in Textform ab; ein Betreuungsmonat beginnt zum vereinbarten Termin, spätestens fünf Werktage nach Abruf. Mehrere Betreuungsmonate werden zusammenhängend erbracht, sofern nicht anders vereinbart. Nicht abgerufene Betreuungsmonate verfallen zwölf Monate nach Vertragsschluss ersatzlos; eine Erstattung, Gutschrift oder Übertragung erfolgt nicht. Die Vergütung des Kontingents wird mit Vertragsschluss fällig, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.
4.4 Keine ordentliche Kündigung während der Laufzeit. Während der vereinbarten Mindestlaufzeit, der Abwicklung eines Kontingents (bis zum Ende des letzten Betreuungsmonats) sowie während jedes Verlängerungszeitraums ist die ordentliche Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen. Die Kündigungsrechte aus §§ 621 und 627 BGB sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde kann sich von der Vergütungspflicht für die restliche Laufzeit nicht durch Verzicht auf unsere Leistungen, Entzug von Zugängen, Abschalten von Kampagnen oder Einstellung der Mitwirkung befreien.
4.5 Automatische Verlängerung. Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Laufzeit in Textform gekündigt wird: bei Laufzeitverträgen jeweils um weitere drei Monate (Verlängerungszeitraum) zu den bisherigen Konditionen; bei Kontingentverträgen jeweils um ein Folgekontingent mit derselben Anzahl Betreuungsmonate zu den bisherigen Konditionen. Bei Kontingentverträgen gilt als Ablauf der Laufzeit das Ende des letzten abgerufenen Betreuungsmonats. Wir weisen den Kunden zu Beginn des letzten Betreuungsmonats in Textform auf das bevorstehende Ende und die Kündigungsfrist hin. Verfallen nicht abgerufene Betreuungsmonate nach Abs. 3, endet der Vertrag ohne Verlängerung. Jeder Verlängerungszeitraum und jedes Folgekontingent verlängert sich unter denselben Voraussetzungen erneut.
4.6 Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB), z. B. per E-Mail an die im Angebot genannte Adresse oder per Brief. Eine mündliche oder telefonische Kündigung genügt nicht. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang bei Profitseiten.
4.7 Im Angebot vereinbarte Garantien (§ 6) gelten nur für die ursprüngliche Laufzeit bzw. das ursprüngliche Kontingent. Für Verlängerungszeiträume und Folgekontingente gilt eine Garantie nur, wenn wir sie für diesen Zeitraum ausdrücklich in Textform erneut bestätigen.
4.8 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung in Textform abstellt, sofern eine solche Frist nicht nach der Schwere des Verstoßes entbehrlich ist. Für Profitseiten liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei Raten oder mehr als 30 Tagen in Zahlungsverzug ist, wenn er trotz Aufforderung Werbebudget oder Zahlungsmittel nicht bereitstellt, wenn er Inhalte verlangt, die gegen Gesetze oder Plattformrichtlinien verstoßen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.
4.9 Kündigen wir aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, schuldet der Kunde die Vergütung bis zum Ende der laufenden Laufzeit bzw. des laufenden Kontingents als Schadensersatz, abzüglich ersparter Aufwendungen. Ersparte Aufwendungen werden pauschal mit 20 % der restlichen Vergütung angesetzt; beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer Ersparnis vorbehalten.
4.10 Mit Vertragsende schalten wir laufende Kampagnen ab und beenden den Zugang zu von uns bereitgestellten Portalen und Tools. Der Kunde kann seine Bewerber- und Leaddaten bis 30 Tage nach Vertragsende exportieren; danach löschen wir sie, soweit keine gesetzliche oder förderrechtliche Aufbewahrungspflicht (§ 20.2 e) besteht.

§ 5 Zusammenarbeit und allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Die Parteien benennen einander Ansprechpartner und Stellvertreter, die die Durchführung des Vertrages verantwortlich leiten und entscheidungsbefugt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen; bis dahin gelten die bisher benannten Personen als bevollmächtigt.
5.2 Der Kunde stellt alle Informationen, Unterlagen, Dateien, Inhalte, Zugänge (z. B. Meta Business Manager, Werbekonto, Website-Backend, Analysetools, Domains) sowie Freigaben, die wir zur Leistungserbringung benötigen, unaufgefordert und rechtzeitig bereit – spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Aufforderung in Textform. Die Zugriffsvergabe erfolgt über Partner- bzw. Nutzerrechte; eine Weitergabe von Kontopasswörtern ist nicht erforderlich und nicht geschuldet.
5.3 Der Kunde richtet ein eigenes Werbekonto ein bzw. gewährt uns Zugriff auf das bestehende Konto, hinterlegt ein gültiges Zahlungsmittel (§ 3.3) und hält Konto und Zahlungsmittel während der gesamten Laufzeit funktionsfähig. Sperrungen oder Unterbrechungen, die auf das Konto oder Zahlungsmittel des Kunden zurückgehen, gehen zu seinen Lasten.
5.4 Ist ein Drehtag oder Mediaday vereinbart, stellt der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss einen Termin, geeignete Räumlichkeiten und die benötigten Personen (z. B. Geschäftsführung, Mitarbeiter als Protagonisten) zur Verfügung. Kurzfristige Absagen (weniger als fünf Werktage vor dem Termin) werden mit 50 % der Drehtagspauschale berechnet; am Termin selbst mit 100 %.
5.5 Freigaben zu Entwürfen, Skripten, Videos, Anzeigen, Landingpages oder sonstigen Arbeitsergebnissen erteilt der Kunde innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung in Textform. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine konkrete Änderungsmitteilung nach § 1.8, gilt das Arbeitsergebnis als freigegeben und wir dürfen es veröffentlichen bzw. die Kampagne starten.
5.6 Der Kunde weist uns unaufgefordert auf Umstände hin, die für die Leistungserbringung relevant sein können, und teilt unverzüglich mit, wenn eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht durchführbar sind. Für die inhaltliche Richtigkeit seiner Angaben (z. B. Gehalt, Benefits, Arbeitszeiten, Leistungen, Preise, Einzugsgebiet) ist allein der Kunde verantwortlich.
5.7 Die im Briefing festgelegten Rahmenbedingungen (bei Recruiting insbesondere Stellenbezeichnung, Gehaltsrahmen, Benefits, Arbeitszeiten, Einsatzort; bei Neukundengewinnung insbesondere Angebot, Preise, Einzugsgebiet, Kapazität) hält der Kunde während der Laufzeit aufrecht. Wesentliche Verschlechterungen oder die Rücknahme der Stelle bzw. des Angebots sind uns vorab in Textform mitzuteilen; sie lassen Laufzeit und Vergütung unberührt.
5.8 Der Kunde führt während der Laufzeit ohne Abstimmung mit uns keine eigenen oder durch Dritte betriebenen bezahlten Werbe- oder Recruiting-Maßnahmen auf denselben Plattformen und für dasselbe Ziel durch. Dies dient der Zurechenbarkeit der Ergebnisse.
5.9 Stellt der Kunde eigene Inhalte (Bild, Ton, Text, Logos) bereit, liefert er diese rechtzeitig und im vereinbarten Format. Für Beschaffung und Rechteerwerb ist allein der Kunde verantwortlich (§ 11.6).
5.10 Soweit nicht anders vereinbart, obliegt dem Kunden die Sicherung und Archivierung der überlassenen Daten und der von uns erstellten Arbeitsergebnisse. Wir sind nicht zur Archivierung verpflichtet, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht.
5.11 Erforderliche Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor. Kommt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach, gilt: (a) wir sind berechtigt, die betroffenen Leistungen zu pausieren, (b) die Laufzeit läuft unverändert weiter und verlängert sich nicht, (c) der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen, (d) Mehraufwand, der durch die unterlassene Mitwirkung entsteht, wird nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet, und (e) vereinbarte Garantien entfallen nach Maßgabe des § 6. Eines Hinweises auf fehlende Mitwirkung bedarf es nicht.

§ 6 Garantien bei Social Recruiting und Neukundengewinnung
6.1 Grundsatz. Garantien gewähren wir nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich bezeichnet sind. Jede Garantie setzt voraus, dass der Kunde die Mitwirkungspflichten nach § 5 und § 6.4 erfüllt; die Folgen von Verstößen regelt Abs. 5. Die Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung und erweitert nicht die gesetzlichen Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag.
6.2 Garantiearten.
  • Bewerbergarantie: Wir garantieren innerhalb des vereinbarten Kampagnenzeitraums die im Angebot genannte Anzahl qualifizierter Bewerbungen.
  • Einstellungsgarantie: Wir garantieren, dass der Kunde innerhalb des vereinbarten Zeitraums mindestens einen durch die Kampagne gewonnenen Bewerber einstellt. Eine Einstellung liegt vor, sobald ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstvertrag unterzeichnet oder eine Zusage in Textform erteilt wurde.
  • Lead-Garantie: Wir garantieren innerhalb des vereinbarten Kampagnenzeitraums die im Angebot genannte Anzahl qualifizierter Leads.
  • Neukunden-Garantie: Wir garantieren, dass der Kunde innerhalb des vereinbarten Zeitraums mindestens einen durch die Kampagne gewonnenen Lead als Auftrag oder Vertrag abschließt. Für Zahlungsausfälle oder spätere Nichterfüllung durch den Neukunden stehen wir nicht ein.
  • Geld-zurück-Garantie: Wird das garantierte Ergebnis trotz vollständiger Mitwirkung nicht erreicht, erstatten wir die Dienstleistungsgebühr (Management-Fee) nach Maßgabe des Abs. 6.
6.3 Begriffe. Als qualifizierte Bewerbung gilt jede über die von uns eingesetzten Kanäle, Formulare oder Landingpages eingegangene Kontaktaufnahme mit erkennbarer Absicht, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben, bei der das Formular vollständig ausgefüllt wurde. Als qualifizierter Lead gilt jede entsprechende Kontaktaufnahme mit vollständigen Kontaktdaten und erkennbarer Absicht, ein Angebot des Kunden in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich ist der Eingang im von uns bereitgestellten Bewerber- bzw. Lead-Management-Portal; eine Eignung für die Stelle oder Bonität des Leads ist nicht Voraussetzung. Doppelte Eintragungen derselben Person zählen einmal.
6.4 Mitwirkungspflichten für die Garantie. Ergänzend zu § 5 verpflichtet sich der Kunde,
  • jede Bewerbung spätestens innerhalb von zwei Werktagen, jeden Lead spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Eingang telefonisch zu kontaktieren;
  • bei Nichterreichen mindestens zwei weitere telefonische Kontaktversuche innerhalb der folgenden drei Werktage zu unternehmen und zusätzlich eine schriftliche Nachricht (E-Mail, SMS oder WhatsApp) zu senden;
  • sämtliche Kontaktversuche, Gesprächsnotizen, Termine, Absagen mit Begründung und den jeweiligen Status unverzüglich und vollständig im von uns bereitgestellten Portal zu dokumentieren und dabei unsere Kommunikations- und Dokumentationsrichtlinien einzuhalten;
  • Vorstellungs-, Beratungs- oder Verkaufstermine innerhalb von sieben Werktagen nach Erstkontakt anzubieten und den Bewerber bzw. Lead spätestens 24 Stunden vorher per E-Mail, SMS oder WhatsApp an den Termin zu erinnern;
  • Bewerbern spätestens fünf Werktage nach dem Gespräch eine Rückmeldung (Zusage, Absage, nächster Schritt) zu geben;
  • Informationen, Zugänge, Freigaben und Terminabstimmungen (z. B. Drehtag, Social-Media-Zugänge, Anzeigenfreigaben) spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Aufforderung bereitzustellen;
  • das Mindestwerbebudget nach § 3.3 während des gesamten Kampagnenzeitraums ununterbrochen bereitzustellen und das Zahlungsmittel im Werbekonto funktionsfähig zu halten;
  • den Drehtag innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss durchzuführen;
  • die im Briefing genannten Konditionen (§ 5.7) während des gesamten Kampagnenzeitraums aufrechtzuerhalten;
  • keine Parallelmaßnahmen nach § 5.8 durchzuführen;
  • uns auf Anfrage innerhalb von drei Werktagen Auskunft über den Stand jedes Bewerbers bzw. Leads zu geben.
6.5 Erlöschen der Garantie. Verstößt der Kunde während des Kampagnenzeitraums zweimal gegen Mitwirkungspflichten nach § 5 oder § 6.4 – gegen dieselbe oder gegen unterschiedliche Pflichten –, entfällt die Garantie mit dem zweiten Verstoß für den gesamten Kampagnenzeitraum. Eines Hinweises oder einer Abmahnung durch uns bedarf es nicht; der Kunde ist für die Einhaltung seiner Mitwirkungspflichten selbst verantwortlich. Jede nicht fristgerecht kontaktierte oder nicht dokumentierte Bewerbung bzw. jeder entsprechende Lead gilt als eigener Verstoß. Abweichend davon entfällt die Garantie bereits beim ersten Verstoß, wenn der Kunde das Mindestwerbebudget oder ein funktionsfähiges Zahlungsmittel nicht bereitstellt, den Drehtag nicht innerhalb von vier Wochen durchführt, die Stelle bzw. das Angebot zurücknimmt oder wesentlich verschlechtert (§ 5.7) oder Parallelmaßnahmen nach § 5.8 durchführt, weil die Kampagne in diesen Fällen nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann. Nach Erlöschen besteht kein Anspruch auf Nachholung, Verlängerung oder erneute Garantie. Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sämtliche Mitwirkungspflichten vollständig und fristgerecht erfüllt hat. Der Nachweis ist durch die Dokumentation im von uns bereitgestellten Portal zu führen; Mitwirkungshandlungen, die dort nicht oder nicht zeitnah dokumentiert sind, gelten im Zweifel als nicht erbracht. Laufzeit und Vergütung bleiben vom Erlöschen der Garantie unberührt.
6.6 Geld-zurück-Garantie – Umfang und Ablauf.
  • Die Erstattung bezieht sich ausschließlich auf die reine Dienstleistungsgebühr (Management-Fee) des garantierten Kampagnenzeitraums. Drehtag- und Medienproduktionskosten (§ 3.6), Einrichtungs- und Setup-Gebühren, Beratungsleistungen, Schulungen sowie Werbebudgets sind von der Erstattung ausgeschlossen. Mindestens 1.500 € netto behalten wir in jedem Fall als Aufwandsentschädigung für die Medienproduktion ein.
  • Der Kunde muss die Garantie spätestens 14 Kalendertage nach Ablauf des garantierten Kampagnenzeitraums in Textform geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Berufung auf die Garantie ausgeschlossen.
  • Mit der Geltendmachung legt der Kunde den Nachweis seiner Mitwirkung nach Abs. 5 vor. Wir prüfen diesen anhand des Portals und teilen das Ergebnis innerhalb von 14 Tagen mit. Besteht der Anspruch, erstatten wir innerhalb von 30 Tagen.
  • Mit der Erstattung entfallen rückwirkend sämtliche Nutzungsrechte des Kunden an den von uns erstellten Inhalten (Videos, Fotos, Texte, Anzeigen, Landingpages). Der Kunde stellt die Nutzung unverzüglich ein, entfernt die Inhalte von allen Kanälen und löscht sie. Jede weitere Nutzung verpflichtet zur Rückzahlung des erstatteten Betrages und zum Schadensersatz.
  • Stellt der Kunde innerhalb von zwölf Monaten nach Kampagnenende einen über die Kampagne gewonnenen Bewerber ein oder schließt er mit einem über die Kampagne gewonnenen Lead einen Vertrag, lebt der volle Honoraranspruch wieder auf; ein bereits erstatteter Betrag ist zurückzuzahlen. Der Kunde informiert uns hierüber unverzüglich in Textform.
6.7 Keine Gewähr für Bestand. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass eingestellte Mitarbeiter oder gewonnene Neukunden dauerhaft beim Kunden verbleiben, Probezeiten bestehen oder Verträge erfüllt werden.
6.8 Verlängerung. Für Verlängerungszeiträume und Folgekontingente gilt § 4.7.
6.9 Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben von den vorstehenden Garantien unberührt.

§ 7 Leistungsabschnitte, Freigaben, Abnahme bei Werkleistungen
7.1 Umfangreichere Leistungen (z. B. Websites, Videoproduktionen, Kampagnen-Setups) erbringen wir in abgrenzbaren Leistungsabschnitten. Jeder Abschnitt wird dem Kunden zur Freigabe vorgelegt.
7.2 Der Kunde prüft den Abschnitt innerhalb von fünf Werktagen und erteilt die Freigabe in Textform oder übermittelt konkrete Änderungswünsche nach § 1.8. Erfolgt beides nicht, gilt der Abschnitt mit Ablauf der Frist als freigegeben (§ 5.5).
7.3 Mit der Freigabe ist der Abschnitt Grundlage für die weiteren Leistungen. Nachträgliche Änderungswünsche zu bereits freigegebenen Abschnitten sind Mehrleistungen (§ 1.8).
7.4 Einer Freigabe steht es gleich, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv nutzt, veröffentlicht, die hierauf entfallende Vergütung vorbehaltlos zahlt oder darauf aufbauende Leistungen abruft.
7.5 Die Freigabe ist keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB; Mängelrechte nach Werkvertragsrecht entstehen hierdurch nicht (§ 1.3). Offensichtliche Fehler (z. B. Tippfehler, falsche Kontaktdaten, nicht funktionierende Links) beheben wir nach Mitteilung innerhalb angemessener Frist ohne zusätzliche Vergütung.
7.6 Nur soweit im Angebot ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart ist, gilt: Wir können nach Abschluss abgrenzbarer Leistungsteile Teilabnahmen und nach Abschluss aller Leistungen eine Gesamtabnahme verlangen. Teilabnahmen sind selbständige Abnahmen im Sinne des § 640 BGB. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von sieben Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft und erklärt die Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung in Textform unter Angabe konkreter wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 Termine
8.1 Termine und Fristen zur Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn sie von unserem benannten Ansprechpartner in Textform zugesagt wurden. Im Übrigen sind Termine unverbindliche Planungsangaben.
8.2 Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus. Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich die betroffenen Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 9 Höhere Gewalt
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien, Störungen der Telekommunikation, Ausfälle oder Sperrungen von Werbeplattformen) sowie aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden haben wir nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, und zeigen dem Kunden die Verzögerung unverzüglich an. Die Laufzeit verlängert sich hierdurch nicht, soweit die Behinderung aus der Sphäre des Kunden stammt.

§ 10 Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben
10.1 Wir erbringen keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit beauftragter Leistungen oder Inhalte holt der Kunde auf eigene Kosten Rechtsrat ein.
10.2 Für vom Kunden bereitgestellte Inhalte (Bilder, Videos, Musik, Texte, Logos, Angaben zu Stellen oder Angeboten) trägt der Kunde die alleinige rechtliche Verantwortung, insbesondere nach Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Datenschutz-, Presse- und Arbeitsrecht (z. B. AGG-konforme Stellenausschreibungen).
10.3 Erstellen wir Webseiten, Landingpages oder Anzeigen, prüft der Kunde die Inhalte vor Freigabe auf Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Die Gestaltung und Richtigkeit der inhaltlichen Angaben (Preise, Leistungen, Konditionen, Impressum, Datenschutzerklärung) obliegt dem Kunden, sofern keine gesonderte Beauftragung vorliegt.
10.4 Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Kunden gelieferten Inhalten oder Angaben oder auf vom Kunden freigegebenen Inhalten beruhen, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung.

§ 11 Nutzungsrechte
11.1 An den von uns im Rahmen der Dienstleistung erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Videos, Fotos, Texte, Anzeigen, Grafiken, Landingpages, Programmierungen) räumen wir dem Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart, das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen.
11.2 Zu den eingeräumten Rechten zählen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung auf den eigenen Kanälen des Kunden (Website, Social-Media-Profile, Stellenbörsen, Printmedien).
11.3 Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Insbesondere darf der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform keine Unterlizenzen erteilen, die Arbeitsergebnisse nicht an Dritte weitergeben, nicht für andere Unternehmen oder Marken verwenden und nicht bearbeiten, soweit dies über die vertragsgemäße Nutzung hinausgeht. Rohmaterial (z. B. ungeschnittenes Videomaterial, Projektdateien, Quellcode) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nur gegen gesonderte Vergütung herausgegeben.
11.4 Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung. Bis dahin gestatten wir die Nutzung vorläufig. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, erlischt die vorläufige Nutzungserlaubnis automatisch; wir sind dann berechtigt, Inhalte abzuschalten.
11.5 Im Fall einer Erstattung nach § 6.6 entfallen die Nutzungsrechte rückwirkend.
11.6 Stellt der Kunde Material zur Verfügung, räumt er uns die zur Bearbeitung, Nutzung und Veröffentlichung erforderlichen Rechte ein bzw. holt entsprechende Lizenzen auf eigene Kosten ein. Er sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt und keine Rechte Dritter verletzt werden, und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei (§ 10.4).
11.7 Soweit wir Personen des Kunden (Geschäftsführung, Mitarbeiter) für Foto- oder Videoaufnahmen einsetzen, holt der Kunde die erforderlichen Einwilligungen ein. Ein Widerruf dieser Einwilligungen während der Laufzeit geht zu Lasten des Kunden; Ersatzaufnahmen sind Mehrleistungen.

§ 12 Eigenwerbung und Referenzen
12.1 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, als Referenzkunde genannt zu werden. Wir dürfen Name, Logo, Projektverlauf, Arbeitsergebnisse und – anonymisiert oder mit Zustimmung konkret – erzielte Ergebnisse zu Werbe- und Dokumentationszwecken nutzen, insbesondere auf unserer Website, in Präsentationen, Printmedien, Case Studies und auf unseren Social-Media-Kanälen. Hierzu dürfen wir Screenshots, Projektbeschreibungen und Kurzvideos erstellen und veröffentlichen.
12.2 Der Kunde kann der Referenznennung aus berechtigten Gründen in Textform widersprechen; wir entfernen die Nennung dann innerhalb angemessener Frist, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 13 Standard- und Open-Source-Software, Drittkomponenten
13.1 Setzen wir Open-Source-, Standardsoftware, Baukastensysteme oder andere Drittkomponenten ein, erfolgt dies in dem Stand, den diese bei Leistungserbringung haben. Wir sind nicht verpflichtet, erbrachte Leistungen an spätere Änderungen, Releases oder Richtlinienänderungen der Komponenten oder Plattformen anzupassen.
13.2 Programme von Drittanbietern werden in ihrer Grundversion eingesetzt. Ergänzungsmodule, höhere Versionen oder Lizenzen sind vom Kunden gesondert zu beschaffen und zu vergüten.

§ 14 Konkurrenzschutz
Wir erbringen gleiche oder vergleichbare Leistungen auch für andere Kunden, die im Wettbewerb zum Kunden stehen können, auch in derselben Region und Branche. Ein Konkurrenzschutz wird nicht gewährt, es sei denn, er ist ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart.

§ 15 Geheimhaltung
15.1 Die der anderen Partei überlassenen Unterlagen und mitgeteilten Kenntnisse dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht bestimmungsgemäß Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder bereits öffentlich bekannt sind.
15.2 Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Hilfspersonen (freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Dienstleister).
15.3 Konzepte, Ideen, Strategien, Skripte und Entwürfe, die wir in der Angebots- und Verhandlungsphase oder während der Zusammenarbeit mitteilen, sind vertraulich und dürfen vom Kunden nicht ohne unsere Zustimmung zu eigenen Zwecken oder durch Dritte genutzt oder umgesetzt werden. Bei Verstoß schuldet der Kunde die Vergütung, die für die Umsetzung durch uns vereinbart war oder üblich ist.
15.4 Die Parteien behandeln den Inhalt des Vertrages, insbesondere Preise und Konditionen, vertraulich.
15.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer von drei Jahren über die Beendigung des Vertrages hinaus.
15.6 Auf Verlangen sind überlassene Unterlagen nach Vertragsende herauszugeben oder zu löschen, soweit kein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung besteht.

§ 16 Haftungsbeschränkung
16.1 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
16.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Nettovergütung für zwölf Monate.
16.3 Für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Bewerbungen, Leads, Einstellungen oder Aufträge, Reichweitenverluste, Folgeschäden und Schäden aus Sperrungen oder Entscheidungen von Werbeplattformen haften wir nicht, soweit nicht Abs. 1 greift.
16.4 Für Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen, die durch Hosting-Provider, Plattformbetreiber, Tool-Anbieter oder andere Dritte verursacht werden, haften wir nicht. Entsprechende Ansprüche sind gegen den jeweiligen Anbieter zu richten.
16.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus ausdrücklich übernommenen Garantien (§ 6) bleibt unberührt.
16.6 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht Abs. 1 greift.

§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
17.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
17.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 18 Datenschutz
18.1 Die Parteien halten die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein. Soweit wir im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten (insbesondere Bewerber- und Leaddaten in Portalen, Formularen oder Kampagnen), schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Verantwortlicher für diese Daten ist der Kunde.
18.2 Der Kunde ist für die datenschutzkonforme Gestaltung seiner Website, Landingpages, Formulare und Datenschutzhinweise sowie für die Information der Bewerber und Leads verantwortlich, sofern keine gesonderte Beauftragung vorliegt.
18.3 Zugänge zu Portalen und Tools dürfen vom Kunden nur an eigene Mitarbeiter weitergegeben werden. Der Kunde sorgt für die sichere Verwahrung von Zugangsdaten.

§ 19 Sonstiges
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Kündigungen bedürfen der Textform (§ 4.6). Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses. Für sonstige Mitteilungen genügt die Textform (z. B. E-Mail), soweit nichts anderes geregelt ist.
19.3 Wir sind berechtigt, diese AGB für laufende Verträge mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn dies aufgrund geänderter Rechtslage, Rechtsprechung oder Plattformbedingungen erforderlich ist. Änderungen teilen wir dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit; widerspricht er nicht innerhalb dieser Frist, gelten sie als angenommen. Auf diese Folge weisen wir in der Mitteilung hin.
19.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
19.5 Erfüllungsort ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
19.6 Es gilt die deutsche Sprache; Übersetzungen dienen nur der Information.

§ 20 Besondere Bedingungen für geförderte Leistungen (BAFA, INQA-Coaching, QCG)
20.1 Geltung und Rangfolge
Die folgenden Regelungen gelten ergänzend zu §§ 1–19 für alle Leistungen, für die der Kunde eine öffentliche Förderung in Anspruch nimmt oder nehmen möchte, insbesondere (a) Unternehmensberatungen nach der BAFA-Richtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“, (b) Coachings nach dem Programm „INQA-Coaching“ (BMAS, ESF Plus) und (c) Weiterbildungen von Beschäftigten nach dem Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III, Agentur für Arbeit). Bei Widersprüchen geht § 20 den übrigen Bestimmungen vor. Für das Förderverfahren selbst gelten ausschließlich die jeweiligen Richtlinien und Bescheide; diese AGB ersetzen sie nicht und werden so ausgelegt, dass sie ihnen nicht widersprechen.
Dem Kunden ist bekannt und er bestätigt mit Beauftragung, dass es sich bei der geförderten Leistung ausschließlich um Beratung bzw. Coaching handelt und nicht um Umsetzung. Gefördert werden nach allen drei Programmen nur Beratungs- bzw. Coachingleistungen (Analyse, Bewertung, Handlungsempfehlungen, Ergebnissicherung); Umsetzungsleistungen wie Kampagnen, Anzeigen, Videoproduktion, Websites, Einrichtung von Konten oder Tools, Schulungen oder laufende Betreuung sind nicht förderfähig und nicht Gegenstand der geförderten Leistung. Frühere, gleichzeitige oder spätere Angebote, Verträge oder Gespräche über Umsetzungsleistungen ändern daran nichts; sie betreffen eigenständige, gesondert vereinbarte und gesondert vergütete Leistungen. Spätestens mit der Rechnung über die Beratungs- bzw. Coachingleistung steht fest, dass Gegenstand des geförderten Vertrages allein die dort bezeichnete Beratung bzw. das Coaching ist und keine Umsetzungsbausteine enthalten sind. Der Kunde kann sich im Förderverfahren und gegenüber uns nicht darauf berufen, er sei von einer geförderten Umsetzung ausgegangen.
20.2 Grundsätze für alle Förderprogramme
a) Fördermittelempfänger ist ausschließlich der Kunde. Antragstellung, Nachweise, Erklärungen und die Kommunikation mit der Bewilligungsstelle (BAFA bzw. Leitstelle und prüfende Stelle, INQA-Beratungsstelle, Agentur für Arbeit) erfolgen im Namen und in der Verantwortung des Kunden. Wir unterstützen bei der Vorbereitung der Unterlagen; dies ist eine Serviceleistung und keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung.
b) Bemühen, keine Erfolgsgewähr. Wir unterstützen den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen und mit der Sorgfalt eines bei der jeweiligen Stelle registrierten Beraters bzw. Coaches dabei, dass die Förderung bewilligt und ausgezahlt wird: durch richtlinienkonforme Durchführung und Dokumentation der Leistung, fristgerechte Erstellung der von uns zu liefernden Unterlagen und Unterstützung bei Rückfragen der Bewilligungsstelle. Diese Unterstützung ist eine Dienstleistung. Ob, in welcher Höhe und wann eine Förderung bewilligt oder ausgezahlt wird, entscheidet allein die Bewilligungsstelle; das liegt nicht in unserer Hand. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Wir übernehmen deshalb keine Gewähr für Bewilligung, Höhe oder Auszahlung einer Förderung, für den Fortbestand eines Programms, die Verfügbarkeit von Fördermitteln oder die Fortgeltung einer Richtlinie. Angaben zu Förderquoten und Förderbeträgen in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Präsentationen oder Gesprächen sind Informationen über die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Förderhöchstbeträge, keine Zusagen. Ein nach Maßgabe dieses § 20 wirksam geschlossener Vertrag bleibt vom Auslaufen oder einer Änderung des Förderprogramms unberührt; unsere Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob, in welcher Höhe und wann die Förderung bewilligt oder ausgezahlt wird.
c) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gegenüber der Bewilligungsstelle verantwortlich, insbesondere zu KMU-Status, bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen, Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme, Entgeltdaten, Unternehmensalter und Insolvenzfreiheit. Wird eine Förderung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, verspäteter Nachweise oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Kunden versagt, gekürzt oder zurückgefordert, trägt dies allein der Kunde. Unsere Vergütung bleibt unberührt.
d) Mitwirkung, Fristen und Haftung. Fristen der Bewilligungsstelle (Antrag, Maßnahmenbeginn, Durchführung, Verwendungsnachweis, Zahlungsnachweis, Abschlussdokumentation) überwacht der Kunde eigenverantwortlich; wir weisen auf uns bekannte Fristen hin, ohne dass hieraus eine Überwachungspflicht entsteht. Der Kunde liefert uns alle für das Förderverfahren angeforderten Unterlagen, Angaben und Unterschriften vollständig, in der angeforderten Form und innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung, insbesondere: den Zahlungsnachweis als digitalen Kontoauszug der Bank im PDF-Format (kein Screenshot, kein Buchungsbeleg aus dem Online-Banking); Unterschriften auf Berichten, Erklärungen und Verwendungsnachweisen als vollständiger, lesbarer Scan oder im Original, mit Datum und bei Gesellschaften durch eine vertretungsberechtigte Person; Unternehmensangaben (Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme, De-minimis-Beihilfen), die mit Antrag und Erklärungen übereinstimmen; Einbindung in die Antrags- und Nachweisportale der Bewilligungsstelle, soweit vorgesehen; Beantwortung von Rückfragen der prüfenden Stelle. Unterlagen, die wir vorbereiten (z. B. Beratungs- oder Coachingbericht, Erklärungen, Verwendungsnachweis), prüft und unterzeichnet der Kunde innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung und sendet sie uns vollständig zurück. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der angeforderten Form nach, können wir Bewilligung und Auszahlung nicht sicherstellen; wir haften hierfür nicht, und unsere Vergütung bleibt unberührt. Für das Ausbleiben, die Kürzung oder die Rückforderung einer Förderung haften wir auch im Übrigen nicht. Insbesondere liegen außerhalb unserer Einflusssphäre und begründen keine Haftung: die inhaltliche Bewertung der Beratung, des Coachings oder der Unterlagen durch die Bewilligungsstelle oder prüfende Stelle (z. B. Förderfähigkeit des Themas, Angemessenheit, Umfang oder Qualität der Beratung, Eignung des Beraters), die Auslegung der Richtlinie, Änderungen der Prüfpraxis oder der Formulare nach Erstellung der Unterlagen, Ermessensentscheidungen, Bearbeitungsdauer, Mittelerschöpfung, Programmänderungen oder Programmende sowie technische Störungen der Antrags- und Nachweisportale. Die von uns zu liefernden Unterlagen gelten als ordnungsgemäß erstellt, wenn sie den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung veröffentlichten Vorgaben und Formularen der Bewilligungsstelle entsprechen. Wir haften nur, wenn das Ausbleiben der Förderung auf einer von uns zu vertretenden Fristversäumnis oder einem objektiv feststellbaren formalen Fehler in den von uns zu liefernden Unterlagen beruht (z. B. fehlende Unterschrift des Beraters, falsche Vorgangsnummer, nicht gelieferter Bericht). In diesem Fall sind wir berechtigt, den Fehler zunächst durch Nachbesserung zu beheben (Korrektur, Stellungnahme oder Unterstützung bei Rückfragen und Rechtsbehelfen gegenüber der Stelle). Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bewilligungsstelle führt der Kunde im eigenen Namen und auf eigene Kosten; wir unterstützen mit Stellungnahmen zu unseren Unterlagen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen ausbleibender Förderung gilt: (1) Ein Anspruch gegen uns kann frühestens geltend gemacht werden, wenn ein abschließender, schriftlicher Ablehnungs-, Kürzungs- oder Rückforderungsbescheid der Bewilligungsstelle vorliegt und die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe ausgeschöpft oder nach unserer Einschätzung aussichtslos sind. Die Dauer des Bewilligungs- oder Auszahlungsverfahrens, Rückfragen der Stelle, Nachforderungen von Unterlagen oder eine vorläufige Beanstandung begründen keinen Anspruch. (2) Der Kunde muss den Anspruch innerhalb von vier Wochen nach Zugang des abschließenden Bescheids in Textform unter Vorlage des Bescheids und des gesamten Schriftwechsels mit der Stelle bei uns geltend machen; danach ist er ausgeschlossen. (3) Wir prüfen innerhalb von vier Wochen nach Eingang, ob die Ablehnung auf einem von uns zu vertretenden Umstand im Sinne dieses Absatzes, auf einem Umstand aus der Sphäre des Kunden oder auf einer Entscheidung der Stelle beruht, und teilen das Ergebnis mit Begründung mit. Grundlage der Prüfung sind der Bescheid, der Schriftwechsel mit der Stelle und die Dokumentation der Mitwirkung des Kunden. (4) Ergibt die Prüfung, dass die Ablehnung auf einem von uns zu vertretenden Umstand beruht, ist unsere Haftung nach § 16 der Höhe nach auf den entgangenen Zuschuss begrenzt. Hat der Kunde zur Ablehnung beigetragen, insbesondere durch verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung, mindert sich der Betrag entsprechend seinem Anteil. Die erbrachte Beratungs- oder Coachingleistung bleibt in jedem Fall vergütet; ein Anspruch auf Rückzahlung, Minderung oder Zurückbehaltung des Honorars besteht nicht. (5) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens, sind ausgeschlossen, soweit nicht § 16.1 greift.
e) Der Kunde willigt ein, dass wir die für das Förderverfahren erforderlichen Daten (Unternehmens-, Ansprechpartner- und Vorgangsdaten, Berichte, Rechnungen, Zahlungsnachweise) mit der Bewilligungsstelle, der Leitstelle bzw. den Regionalpartnern und der prüfenden Stelle austauschen. Beide Parteien bewahren die Förderunterlagen (Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis, Bericht, Erklärungen, Nachweise) für die nach der jeweiligen Richtlinie und den ESF-Plus-Vorgaben vorgeschriebene Dauer, mindestens jedoch zehn Jahre nach Auszahlung, auf und dulden Prüfungen durch die Bewilligungsstelle sowie Prüfinstanzen des Bundes und der EU. Die Löschung nach § 4.10 gilt insoweit nicht.
f) Neutralität und Trennung von Beratung und Umsetzung. Geförderte Beratungs- oder Coachingleistungen sind ergebnisoffen. Ihre Handlungsempfehlungen sind nicht an eine Beauftragung von Profitseiten gebunden; der Kunde ist frei, Empfehlungen selbst, mit Dritten oder gar nicht umzusetzen. Die Beauftragung einer geförderten Leistung setzt keine Beauftragung von Umsetzungsleistungen (z. B. Kampagnen, Videoproduktion, Website, Recruiting-Betreuung) voraus und umgekehrt. Beratung und Umsetzung sind rechtlich getrennte Verträge mit jeweils eigener, voneinander unabhängiger Vergütung; Rabatte, Gutschriften oder Verrechnungen zwischen beiden erfolgen nicht. Die geförderte Leistung enthält keine Vermittlungstätigkeit und keine Einrichtungs-, Umsetzungs- oder Schulungsleistungen. Umsetzungsleistungen sind nicht Gegenstand der Förderung.
g) Keine Doppelförderung. Derselbe Beratungs- oder Coachinginhalt wird nur in einem Programm gefördert. Der Kunde erklärt, dass für dieselbe Leistung keine weitere öffentliche Förderung (einschließlich ESF-Plus-Mitteln) beantragt wurde oder wird, und teilt uns bereits laufende oder abgeschlossene Förderungen vor Antragstellung mit.
h) Geförderte Leistungen beginnen nicht vor dem nach der jeweiligen Richtlinie zulässigen Zeitpunkt (Informationsschreiben der Leitstelle, Coaching-Check, Bewilligung der Agentur für Arbeit). Bei der BAFA-Beratung gilt bereits der Abschluss des Beratungsvertrags als Maßnahmenbeginn (§ 20.3 b). Verlangt der Kunde einen früheren Beginn, erfolgt dieser auf sein Risiko; der Wegfall der Förderung lässt die Vergütung unberührt.
i) Unrichtige Angaben gegenüber Bewilligungsstellen können strafbar sein (§ 264 StGB). Geförderte Leistungen müssen tatsächlich erbracht, dokumentiert und vom Kunden bezahlt sein. Wir erbringen keine Leistungen, die auf eine Umgehung von Förderbedingungen gerichtet sind, und können die Zusammenarbeit aus wichtigem Grund beenden, wenn der Kunde dies verlangt.
j) Referenznennungen nach § 12 nennen keine Förderprogramme oder Förderbeträge.
20.3 BAFA-geförderte Unternehmensberatung
a) Gegenstand ist eine konzeptionelle, individuelle Unternehmensberatung durch einen beim BAFA registrierten Berater (Berater-ID wird im Beratungsbericht genannt) zu dem im Angebot bezeichneten Beratungsthema. Die Beratung umfasst Analyse der Unternehmenssituation, Benennung von Schwachstellen, konkrete Handlungsempfehlungen und Ergebnissicherung und wird in einem vom Berater erstellten Beratungsbericht nach den Vorgaben des BAFA dokumentiert. Sie umfasst höchstens fünf Beratertage (40 Stunden), die nicht zusammenhängen müssen. Seminare, Workshops, Gruppenveranstaltungen, Gutachten sowie Einrichtungs-, Umsetzungs- und Schulungsleistungen sind nicht Teil der geförderten Beratung.
b) Vertragsschluss. Vor Zugang des Informationsschreibens der Leitstelle (unverbindliche Inaussichtstellung der Förderung) beim Kunden kommt kein Vertrag über die geförderte Beratung zustande. Angebote, Beratungsreservierungen und Terminabsprachen vor diesem Zeitpunkt sind unverbindlich und begründen keine Vergütungspflicht. Der Beratungsvertrag kommt erst durch Beauftragung des Kunden in Textform nach Zugang des Informationsschreibens unter Angabe der Vorgangsnummer zustande; Rechnungen werden erst danach gestellt. Davon unabhängig geschlossene Verträge über Umsetzungsleistungen bleiben unberührt.
c) Ablauf: Antrag des Kunden über die Antragsplattform des BAFA (mit unserer Unterstützung) → Informationsschreiben → Beauftragung und Vertragsschluss → Beratungstage → Rechnung → vollständige Zahlung durch den Kunden → Beratungsbericht, EU-KMU- und De-minimis-Erklärung, Erklärung zur Charta der Grundrechte, ESF-Plus-Fragebogen → Verwendungsnachweis des Kunden über das Online-Portal → Prüfung durch Leitstelle und BAFA → Bewilligung und Auszahlung an den Kunden.
d) Zahlung. Das Beratungshonorar ist in voller Höhe per Überweisung vom Geschäftskonto des Kunden und vor Einreichung des Verwendungsnachweises zu zahlen. Barzahlung, Zahlung durch Dritte, Abtretung des Zuschusses, Verrechnung mit dem Honorar oder Stundung bis zur Auszahlung finden nicht statt. Der Zuschuss wird vom BAFA ausschließlich an den Kunden ausgezahlt. Als Zahlungsnachweis gilt der digitale Kontoauszug der Bank (PDF); Screenshots genügen nicht.
e) Beratungstage und Fristen. Der Kunde ermöglicht die Beratungstage so rechtzeitig, dass Beratung, Bericht und vollständiger Verwendungsnachweis innerhalb der Vorlagefrist der Leitstelle (derzeit sechs Monate ab Informationsschreiben) vorliegen. Er stellt die Teilnahme der Geschäftsführung oder einer entscheidungsbefugten Person und die Bereitstellung der benötigten Unternehmensdaten sicher. Vom Kunden weniger als drei Werktage vorher abgesagte Beratungstage werden einmalig nachgeholt; weitere Absagen oder das Überschreiten der Vorlagefrist gehen zu Lasten der Förderung, nicht des Honorars.
f) Bericht und Erklärungen. Der Beratungsbericht wird vom Berater auf Grundlage der Beratungstage und der Angaben des Kunden erstellt. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde die Richtigkeit der ihn betreffenden Angaben und die Durchführung der Beratung. Rückfragen und Stellungnahmen der prüfenden Stelle oder des BAFA beantworten wir in Abstimmung mit dem Kunden; der Kunde wirkt hieran innerhalb von fünf Werktagen mit.
g) Mehrere Beratungsvorgänge sind jeweils eigenständige Aufträge mit eigenem Antrag, eigener Rechnung und eigenem, thematisch abgegrenztem Bericht. Die Zahl förderfähiger Beratungen je Unternehmen richtet sich nach der Richtlinie; der Kunde teilt uns bereits in Anspruch genommene BAFA-Beratungen vor Antragstellung mit.
20.4 INQA-Coaching
a) Gegenstand ist ein Coaching nach den Förderbedingungen des Programms „INQA-Coaching“ durch einen autorisierten INQA-Coach. Der Zugang erfolgt über ein Erstgespräch bei einer INQA-Beratungsstelle (IBS) und die Ausstellung eines INQA-Coaching-Checks. Das Coaching ist ergebnisoffen, beteiligt die Beschäftigten nach den Programmvorgaben und enthält keine Verkaufs-, Umsetzungs- oder Produktinhalte.
b) Der Vertrag über das INQA-Coaching steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Kunden der INQA-Coaching-Check ausgestellt wird. Vor Ausstellung beginnen wir keine Coachingleistungen und stellen keine Rechnung. Wird der Coaching-Check nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss ausgestellt, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; gesondert vereinbarte Vorbereitungsleistungen werden nach Zeitaufwand vergütet.
c) Der Kunde vereinbart innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss einen Erstgesprächstermin bei der IBS, nimmt diesen wahr und stellt die für die digitale Antragstrecke erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig bereit.
d) Das Coaching wird in Coachingtagen nach dem mit der IBS abgestimmten Coachingplan erbracht und nach den INQA-Vorgaben dokumentiert. Der Kunde wirkt an Zwischen- und Abschlussdokumentation, Beschäftigtenbeteiligung, Befragungen und Nachweisen mit, die das Programm vorsieht, und stellt die Teilnahme der vorgesehenen Personen sicher.
e) Das Coachinghonorar ist nach Ausstellung des Coaching-Checks gemäß Angebot zu zahlen, sofort oder in den vereinbarten Raten. Die Auszahlung des Zuschusses an den Kunden setzt die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages und die Vorlage der vom Programm geforderten Nachweise voraus. Der Zuschuss wird an den Kunden ausgezahlt.
f) Förderquote, Förderhöchstbetrag und Zahl der förderfähigen Coachingtage richten sich nach den INQA-Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Coaching-Checks. Nicht in Anspruch genommene Coachingtage innerhalb des Förderzeitraums verfallen mit dessen Ablauf; ein Erstattungsanspruch besteht insoweit nicht, als die Nichtinanspruchnahme auf Umständen aus der Sphäre des Kunden beruht.
20.5 Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG, § 82 SGB III)
a) Die geförderte Weiterbildung (Lehrgang) wird ausschließlich durch einen nach AZAV zugelassenen Bildungsträger durchgeführt. Der Bildungsvertrag kommt zwischen dem Kunden bzw. dem Beschäftigten und dem Bildungsträger zustande. Wir sind nicht Bildungsträger, führen keine geförderten Lehrgänge durch, erteilen den teilnehmenden Beschäftigten keine Weisungen und übernehmen keine Verantwortung für Zulassung, Inhalt, Durchführung, Abschluss oder Abrechnung des Lehrgangs.
b) Gegenstand unserer Leistung ist ausschließlich die im Angebot beschriebene Umsetzungsbegleitung (z. B. Recruiting, Marketing, Content, Website), die der Kunde begleitend zur Weiterbildung beauftragt. Diese Leistung ist nicht Gegenstand der Förderung nach § 82 SGB III. Lehrgangskosten werden von der Agentur für Arbeit an den Bildungsträger geleistet; der Zuschuss zum Arbeitsentgelt gleicht das vom Kunden während der Freistellung fortgezahlte Entgelt aus, wird an den Kunden gezahlt und ist weder Vergütung für unsere Leistungen noch deren Bemessungsgrundlage.
c) Der Kunde beantragt die Förderung vor Beginn der Weiterbildung bei der zuständigen Agentur für Arbeit und ist für die Fördervoraussetzungen verantwortlich, insbesondere Betriebsgröße, Beschäftigungsverhältnis, tatsächliche Freistellung und Fortzahlung des Entgelts, Mindestumfang und Dauer der Maßnahme sowie den Ausschluss von Doppelförderung. Der Kunde stellt sicher, dass die freigestellten Beschäftigten an der Weiterbildung tatsächlich teilnehmen.
d) Ist im Angebot eine Anzahlung vereinbart, wird diese zurückerstattet, wenn die Förderung nicht bewilligt wird und der Kunde dies durch den Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit nachweist. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Bescheids. Beruht die Ablehnung auf fehlenden, verspäteten oder unrichtigen Angaben des Kunden oder stellt der Kunde den Antrag nicht innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss, besteht kein Erstattungsanspruch.
e) Die Vergütung der Umsetzungsbegleitung ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort vereinbart, dass Laufzeit oder Vergütung von der Höhe der bewilligten Förderung abhängen, werden sie bei geringerer Bewilligung entsprechend angepasst; eine darüber hinausgehende Rückzahlung erfolgt nicht. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung in gleichen Monatsraten über die Laufzeit gezahlt; die erste Rate ist nach Bewilligung zum nächsten 1. oder 15. eines Monats fällig.
f) Fällt die Förderung nach Bewilligung weg oder wird sie zurückgefordert (z. B. Abbruch der Weiterbildung, Ausscheiden des Beschäftigten, Verletzung der Freistellungs- oder Entgeltpflicht), bleibt unsere Vergütung für die vereinbarte Laufzeit unberührt.
20.6 Verhältnis zu Garantien
Für geförderte Beratungs- und Coachinghonorare gewähren wir keine Erfolgs-, Bewerber-, Einstellungs-, Lead-, Neukunden- oder Geld-zurück-Garantie. Eine Erstattung des geförderten Honorars würde die Bemessungsgrundlage der Förderung verändern und ist deshalb ausgeschlossen. Garantien nach § 6 beziehen sich ausschließlich auf gesondert beauftragte Umsetzungsleistungen und deren Vergütung; sie erstrecken sich in keinem Fall auf Bewilligung, Höhe oder Auszahlung einer Förderung.

Stand: 02.10.2026